Gericht gewährt der Staatsanwaltschaft einen Monat im Fall der Dokumente des Zentralgefängnisses
Das Strafgericht von Nikosia gab dem Antrag der Anklage statt, einen Monat Zeit zu erhalten, um über die Übergabe von Dokumenten zu entscheiden, die von der Verteidigung von acht Angeklagten im Zusammenhang mit dienstlichen Unterlagen des Zentralgefängnisses beantragt wurden, die im Haus eines leitenden Aufsehers entdeckt worden waren.
Die nächste Gerichtsverhandlung ist für den 10. März um 09:00 Uhr angesetzt.
Zuvor hatte die Verteidigung auf der sofortigen Übergabe sämtlicher Materialien bestanden und sich gegen die Gewährung zusätzlicher Zeit für die Anklage ausgesprochen. Die Anwälte brachten außerdem die Frage einer Aussetzung des Verfahrens oder sogar der Einstellung der Strafverfolgung bis zum Abschluss der Dokumentenprüfung zur Sprache.
Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass keine Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens vorliegen. Dabei wurde festgestellt, dass eine Anordnung zur zwangsweisen Herausgabe der Unterlagen nur im Falle einer Weigerung der Staatsanwaltschaft möglich wäre, diese bereitzustellen. Da eine solche Weigerung nicht festgestellt wurde, hielt das Gericht es für gerechtfertigt, der Anklage zusätzliche Zeit zu gewähren.
Nach Angaben des Gerichts handelt es sich um 48.432 Dokumente, von denen etwa 2.500 als geheim eingestuft sind. Die Vertreterin der Anklage erklärte, dass nicht klassifizierte Dokumente der Verteidigung übergeben würden, während Materialien mit eingeschränktem Zugang ohne Anfertigung von Kopien eingesehen werden könnten — zum Schutz der nationalen Sicherheit, des Anwaltsgeheimnisses und der personenbezogenen Daten Dritter.
Die Staatsanwaltschaft wies zudem darauf hin, dass ein Teil der Dokumente vertrauliche medizinische Informationen über Häftlinge, Gefängnispläne sowie Aufzeichnungen von Gesprächen zwischen Anwälten und ihren Mandanten enthält. In diesem Zusammenhang überprüft die Polizei den gesamten Datenbestand erneut, um festzustellen, zu welchen Materialien Zugang gewährt werden kann.
Die Verteidigung erklärte ihrerseits, dass ein solcher Ansatz das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren und den Grundsatz der „Waffengleichheit“ verletze, und bestand auf einer vollständigen Offenlegung der Beweise vor Beginn des Prozesses.
Das Gericht entschied zugunsten der Anklage und betonte, dass das Ziel darin bestehe, den Angeklagten ein möglichst vollständiges Bild der Verfahrensunterlagen zu vermitteln, unter Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitsrelevanten Anforderungen.
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